Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Kirchgemeinde Gera-Frankenthal

I.
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.03.2016 für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Frankenthal vom 17.06.2019

§ 1
Der Gemeindekirchenrat der Evang.-Lutherischen Kirchgemeinde Gera-Frankenthal hat in seiner
Sitzung am 17.06.2019 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.03.2016
beschlossen:

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

für Wahlgräber
1.1. je Wahlgrabstätte


1.1.1. Erdbestattungen – Einzelgrabstätte
1.1.1.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 900,00 EUR
1.1.1.2. für jedes weitere Jahr 45,00 EUR


1.1.2. Erdbestattungen – Doppelgrabstätte
1.1.2.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 1350,00 EUR
1.1.2.2. für jedes weitere Jahr 67,50 EUR


1.1.3. Urnenbeisetzungen – Grabstätte in Reihe für bis zu 2 Urnen
1.1.3.1. für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren 507,00 EUR
1.1.3.2. für jedes weitere Jahr 33,80 EUR


1.1.4. Urnenbeisetzungen – Grabstätte um einen Baum für bis zu 2 Urnen
1.1.4.1. für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren 675,00 EUR
1.1.4.2. für jedes weitere Jahr 45,00 EUR


1.1.5. Urnenbeisetzungen – Grabstätte in Reihe für bis zu 4 Urnen
1.1.5.1. für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren 675,00 EUR
1.1.5.2. für jedes weitere Jahr 45,00 EUR

für eine Urnengrabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstätte
für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren 790,00 EUR
Für das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am
gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich
anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.


(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte
und Jahr folgende Gebühren erhoben:

anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes 67,50 EUR

anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne
2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – Einzelgrabstätte 45,00 EUR
2.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrabstätte 67,50 EUR
2.3. Wahlgrabstätte in Reihe für bis zu 2 Urnenbeisetzungen 33,80 EUR
2.4. Wahlgrabstätte um einen Baum für bis zu 2 Urnenbeisetzungen 45,00 EUR
2.5. Wahlgrabstätte in Reihe für bis zu 4 Urnenbeisetzungen 45,00 EUR
2.6. Familiengrabstätte (Altbestand) 67,50 EUR

bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte
3.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Einzelgrabstätte 45,00 EUR
3.2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrabstätte 67,50 EUR
3.3. Wahlgrabstätte in Reihe für bis zu 2 Urnenbeisetzungen 33,80 EUR
3.4. Wahlgrabstätte um einen Baum für bis zu 2 Urnenbeisetzungen 45,00 EUR
3.5. Wahlgrabstätte in Reihe für bis zu 4 Urnenbeisetzungen 45,00 EUR
3.6. Familiengrabstätte (Altbestand) 67,50 EUR“

Die Inhaltsangabe zu § 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 z. Zt. unbesetzt“

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12 Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung
erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:

allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 35,00 EUR

für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 12,50 EUR

für sonstige Verwaltungsleistungen
3.1. Genehmigung einer Umbettung 25,00 EUR
3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 25,00 EUR
3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10,00 EUR

II.
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gera-Frankenthal vom 11.03.2016

Inhaltsübersicht:


Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§ 5 Rechtsmittel


Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6 Nutzungsgebühren
§ 7 z. Zt. unbesetzt
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 z. Zt. unbesetzt
§ 11 Gebühren für die Benutzung der Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1: Gebühren
§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Gera – Frankenthal, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für
besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung
erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr
zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung
Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden
sind.


§ 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist der Nutzungsberechtigte, der für die Grabstätte Verantwortliche, der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die
Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen
untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind
und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung
können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen
Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.


§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger
stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch
nicht teilweise, zurückgezahlt.


§ 5
Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Evangelisch – Lutherische Kirchgemeinde Gera – Frankenthal, 07548 Gera, Am Gerberg 1
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende
Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen
staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das
heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6
Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: siehe 1. Änderung oben!

§ 7
z. Zt. unbesetzt


§ 8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

In jedem Fall sind dem Friedhofsträger die tatsächlich entstanden Kosten zu ersetzen.


§ 9
Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung
des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen
und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende
Gebühren erhoben:

für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
1.1. bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 150,00 EUR
1.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern
200,00 EUR
1.3. bei Familiengrabstellen 250,00 EUR

für die Beseitigung von Grabeinfriedungen je laufenden Meter 75,00 EUR

für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 100,00 EUR
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.


§ 10
z. Zt. unbesetzt

§ 12 Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: siehe 1. Änderung oben

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01. 2002 außer Kraft.

Gera-Frankenthal, 18. Juli 2016